Kircheneintritt
Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische
Kirche zu beantragen, sofern er/ sie nicht (mehr) Mitglied einer
anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die
andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden.
Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht
getauft sind, dann können Sie sich taufen lassen!
Das Gespräch
Zunächst muss ein Gespräch mit dem Pfarrer oder
der Pfarrerin geführt werden. In diesem Gespräch geht es um ein
gegenseitiges kennen lernen; es wird in der Regel über die Motive des
Eintritts oder Wiedereintritts gesprochen, Vorbehalte und Fragen können
hier offen ausgesprochen und geklärt werden. Der Pfarrer oder die
Pfarrerin wird sich bemühen, einen Einblick in die gemeindlichen
Strukturen und Besonderheiten der Kirchengemeinde zu geben. Pfarrer und
Pfarrerinnen sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden.
Der Gottesdienst
Die Aufnahme geschieht entweder im Gottesdienst oder in Anwesenheit von
zwei Presbytern/Presbyterinnen nach einem in der Gottesdienstordnung
festgelegten Aufnahmeritus mit einer Segenszusage. Dabei verpflichtet
sich der bzw. die Aufzunehmende, am Gemeindeleben und den
Gottesdiensten nach seinen/ihren Möglichkeiten teilzunehmen, und stellt
sich zustimmend zu den Bekenntnisgrundlagen der evangelischen Kirche:
der Heiligen Schrift, den Glaubensbekenntnissen, den reformatorischen
Texten und der "Barmer Theologischen Erklärung".
Der Aufnahmeantrag kann im Pfarramt angefordert werden oder wird von
dem/ der die Aufnahme vollziehendem/n Pfarrer/in ausgefüllt.
Rechte und Pflichten
Wer als getaufter Christ/getaufte Christin aufgenommen worden ist, hat
das Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben.
Er/Sie hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat,
sofern älter als 16 Jahre, Stimmrecht bei der Wahl zum
Gemeindekirchenrat/Presbyteriumswahl. Religionsunmündige getaufte
Kinder unter 14 Jahren erwerben diese Rechte durch die Konfirmation,
sofern sie nicht durch die Firmung oder einen ähnlichen Unterricht
gegangen sind.
Neben der Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische
Kirche aufgenommene Christ/in durch den Kirchensteuerbeitrag an den
finanziellen Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligt, sofern er/sie ein
lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat.
Kosten
Durch die Aufnahme wird jede/r Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung
der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. In der EKBO
beträgt der Kirchensteuersatz 9 Prozent von der veranlagten Lohn- oder
Einkommensteuer (nicht etwa, wie manchmal fälschlich behauptet wird,
vom Einkommen!). Durch diese Regelung werden die Kinder- und
Familienfreibeträge (§ 51a ESTG.) automatisch berücksichtigt.
Sie können sich an Ihre zuständige Gemeinde wenden, oder zu einer der drei zentralen Kircheneintrittstellen der
evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gehen. Hier stehen erfahrene
Theologen und Theologinnen für Orientierungs- und Aufnahmegespräche zur
Verfügung:
Berliner Dom
Am Lustgarten
10178 Berlin-Mitte
Tel.: (030) 20 45 11 00
freitags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche
Breitscheidplatz
10789 Berlin-Charlottenburg
Tel.: (030) 20 45 11 01
montags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Heilig-Kreuz-Kirche
Zossener Str. 65
10961 Berlin-Kreuzberg
Tel.: (030) 20 45 11 02
donnerstags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ein Wiedereintritt kann im Ergebnis dieses Gespräches sofort vollzogen werden. Dazu sollten Sie aber die nötigen Unterlagen (Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde, Austrittsbescheinigung) mitbringen.
Wenn Sie noch eine Frage haben:
http://www.ekbo.de/willkommeninderkirche/
eMail: superintendentur@teltow-zehlendorf.de
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Superintendentur
Evangelischer Kirchenkreis
Teltow-Zehlendorf
Kirchstraße 4
14163 Berlin
Tel.: (030) 8 02 60 55
Fax: (030) 8 02 63 07
Mo - Fr 9 - 15 Uhr
superintendentur@teltow-zehlendorf.de
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24 Stunden täglich
0800-1110111 oder 0800-1110222
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